A1 22 185 URTEIL VOM 21. APRIL 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, in Sachen X _________, Beschwerdeführer, gegen SCHÄTZUNGSKOMMISSION, Sybille Mariaux-Bonvin, Präsidentin des Expertenkolle- giums in Enteignungssachen, Vorinstanz, STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, betroffener Dritter, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, betroffener Dritter, vertreten durch Rechtsan- wältin Chantal Carlen. (Diverses) Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Sachverhalt
A. Am 18. Februar 2009 genehmigte der Staatsrat die Pläne für den Neubau der Er- schliessungsstrasse «A _________» in Y _________, wobei alle in den Ausführungs- plänen vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens galten. Die Genehmigung der Pläne begründete gleichzeitig das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigen- tum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern. Dabei war u. a. die Parzelle GBV Nr. xxx1, Plan Nr. y1, im Gebiete genannt «B _________», von C _________ betroffen. Gemäss der Publikation des Vorstehers des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt im Amtsblatt vom xx.xx1 2009 waren die Pläne für den Bau der Strasse am xx.xx2 2009 in Rechtskraft erwachsen. Am 5. März 2012 beantragte die Gemeinde Y _________ (fortan Gemeinde) bei der Präsidentin des Expertenkollegiums die Einleitung des Schätzungsverfahrens. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom xx.xx3 2012 wurde die Zusammensetzung der Schätzungskommission bekanntgegeben. B. Aufgrund des Landerwerbsplans vom 21. Oktober 2011 und des Eigentümerver- zeichnisses vom 23. November 2011 wurden die Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Parzellen am 30. Oktober 2013 zu einer örtlichen Begehung vom
20. November 2013 eingeladen. Im Entscheid der Schätzungskommission vom
24. Januar 2014 war C _________ als Eigentümerin der Parzelle GBV Nr. xxx1, mit insgesamt 1 768 m2 aufgeführt, welche an der Ortsschau nicht vertreten war. Von dieser Parzelle in der Wohnzone W3 speziell sollten 137 m2 enteignet werden. Die Schätzungs- kommission legte den Bodenpreis auf Fr. 160.--/m2 fest. Der Entscheid wurde den Par- teien am 4. Februar 2014 eingeschrieben eröffnet. C. Am 11. September 2020 gelangte X _________ an die Gemeinde und legte dar, dass er an der freiwilligen öffentlichen Versteigerung vom 15. März 2013 das Grundstück Nr. xxx1 erstanden hatte und er am 28. Mai 2013 als Eigentümer im Grundbuch einge- tragen worden war. Während und nach dem Enteignungsverfahren sei er nicht über all- fällige Entscheide informiert worden, so dass ihm jegliche Rechte verweigert worden seien. Das Enteignungsverfahren sei daher ungültig. Am 14. November 2022 machte X _________ dieselben Ausführungen vor dem Kantonsgericht. Zusätzlich machte er geltend, dass auf der Parzelle Nr. xxx1 kein Enteignungsbann eingetragen worden sei. Er habe erst am 8. September 2020 von der Gemeinde eine Kopie des Entscheides der Schätzungskommission erhalten. Im Zeitpunkt der Schätzung vom 24. Januar 2014 sei
- 3 - nicht mehr C _________, sondern er Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 gewesen. Infol- gedessen stellte X _________ (fortan Beschwerdeführer) bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts folgende Anträge: "1. Der Antrag wird gutgeheissen und die Nichtigkeit des Enteignungsverfahrens ‘Erschlies- sungsstrasse A _________’ festgestellt. 2. Alle sich auf dieses abstützenden respektive darauf referenzierenden Entscheide, Verfügun- gen, Bau- und anderer Bewilligungen werden annulliert respektive widerrufen. 3. Gegen die an diesem Verfahren Beteiligten ist ein Disziplinar- und falls angezeigt Strafverfah- ren wegen Missachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht, Begünstigung und allfälliger weiterer Delikte einzuleiten. 4. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates und Herrn X _________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." D. Die Beschwerde wurde am 16. November 2022 dem Staatsrat, der Gemeinde und der Präsidentin des Expertenkollegiums der Schätzungsverfahren zur Vernehmlassung zugestellt. Letztere wurde zudem um Hinterlegung der amtlichen Akten ersucht. Am 7. Dezember 2022 teilte der Staatsrat mit, dass die Plangenehmigungsverfügung vom 18. Februar 2009 in Anwendung des Strassengesetzes in Rechtskraft erwachsen sei. Der Staatsrat sei im Schätzungsverfahren, welches in einem zweiten Schritt nach der Plangenehmigung durchgeführt werde, nicht mehr involviert, so dass er sich zum Ablauf des Schätzungsverfahrens sowie zu den Modalitäten der Eröffnung der Ent- scheide der Schätzungskommission nicht äussern könne. Am 6. Januar 2023 beantragte die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit der Plangenehmigung und der Erteilung des Enteignungsrechts sei das Enteignungsverfahren bereits im Februar 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch nicht Eigentümer gewesen, weshalb er auch zu keinerlei Rechtsmittel legitimiert gewesen sei. Es liege kein formeller oder materieller Mangel vor und von einer Nichtig- keit könne nicht ausgegangen werden. Das Schätzungsverfahren sei im März 2012 ein- geleitet worden und die Zusammensetzung der Schätzungskommission sei den Eigen- tümern mittels eingeschriebener Sendung mitgeteilt worden. Auch die weiteren Doku- mente und der Schätzungsentscheid seien eingeschrieben zugestellt und in der Folge nicht retourniert worden. C _________ sei die Grossmutter des Beschwerdeführers ge- wesen und für die Erbengemeinschaft sei ein Erbenvertreter bestellt worden. Dieser habe wohl Kenntnis gehabt über die rechtskräftige Enteignung und das eingeleitete Schätzungsverfahren. Die Erben müssten sich das Wissen des Erbenvertreters anrech- nen lassen. Ein Enteignungsbann könne nur den Zustand der Parzelle während der lau-
- 4 - fenden Verfahren sichern. Die Parzelle des Beschwerdeführers sei derzeit nicht er- schlossen und damit nicht baureif. Durch die Realisierung der Erschliessungsstrasse würde sie einen erheblichen Mehrwert erfahren. Der Beschwerdeführer habe die Par- zelle sicher weit unter dem Verkehrswert ersteigert. Durch die von der Schätzungskom- mission festgelegte Entschädigung von Fr. 160.--/m2 würde er gar einen Gewinn erzie- len. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten sei nicht zu schützen. Am 30. Januar 2023 empfahl auch das Büro des Expertenkollegiums die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Es beantragte auch die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Staatsrats über die Aufsichtsbeschwerde des Beschwer- deführers. Die Schätzungskommission habe ihren Entscheid am 4. Februar 2014 an die ehemalige Postadresse von C _________ zugestellt. Die Bauarbeiten der Erschlies- sungsstrasse seien im Jahre 2020 eingeleitet worden und nach der Einleitung einer Auf- sichtsbeschwerde beim Staatsrat durch den Beschwerdeführer seien die Arbeiten ge- stoppt worden. Am 8. September 2020 habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer den Entscheid der Schätzungskommission vom 24. Januar 2014 per Mail zugestellt. Dage- gen habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe sich beim Büro des Expertenkollegiums nicht genügend über den Stand des Ver- fahrens erkundigt. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Erbengemeinschaft C _________ und als solcher hätte er über die Enteignung und das Schätzungsverfahren informiert sein sollen, als er die Parzelle erwarb. Der Registerhalter habe die Schät- zungskommission nicht über den Eigentümerwechsel der Parzelle Nr. xxx1 informiert. Am 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Protokolls der freiwilli- gen öffentlichen Versteigerung vom 15. März 2013 als Erwerbsakt der Parzelle Nr. xxx1 ein. Gleichzeitig hinterlegte er eine Kopie des Erbenscheins von C _________, die am xx.xx4 1997 verstorben war. E. Am 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt seine Rechtsbegehren aufrecht. Die Gemeinde sei verpflichtet gewesen, den Enteignungs- bann im Grundbuch einzutragen. Der Entscheid der Schätzungskommission sei nicht ihm als Eigentümer zugestellt worden, so dass der Entscheid nichtig sei. Es sei uner- heblich, ob seine Parzelle erschlossen und baureif sei oder durch eine Erschliessungs- strasse einen Mehrwert erfahre. Die Urversammlung habe den Budgetkredit für die Strasse verweigert, womit das öffentliche Interesse an der Erstellung der Strasse ent- falle. Er sei nicht Mitglied der Erbengemeinschaft C _________. Nach dem Erhalt des Schätzungsentscheids von der Gemeinde habe er sich dagegen am 11. September 2020 zur Wehr gesetzt. Da mit dem Ausführungsprojekt der Strasse nicht innert fünf
- 5 - Jahren begonnen worden sei, habe er am 12. Juni 2020 den Verzicht des Projektes beantragt. Dieser Antrag sei von der Gemeinde bisher nicht beantwortet worden. Das Expertenkollegium habe ihm keine anfechtbare Verfügung erlassen. F. In der Stellungnahme vom 23. März 2023 hielt das Büro des Expertenkollegiums die Rechtsbegehren aufrecht. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl Mitglied der Erben- gemeinschaft C _________, da er Erbe von D _________ sei. Die Angelegenheit sei zu sistieren, da sich ein erneutes Schätzungsverfahren erübrigen würde, falls auf das Pro- jekt verzichtet würde. Das Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Verfahren würde in Frage gestellt. Nach einer Einsicht in die Akten reichte die Gemeinde am 27. März 2023 eine Duplik ein und hielt die Rechtsbegehren ebenfalls aufrecht. Die Entscheide der Plangenehmigung und der Enteignung seien in Rechtskraft erwachsen. Obwohl es vorliegend irrelevant sei, müsse erwähnt werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erschliessung von Bauland bestehe und die Gemeinde treffe hierzu eine gesetzliche Pflicht. Der Ent- scheid der Schätzungskommission sei mittels eingeschriebener Sendung zugestellt und in der Folge nicht retourniert worden. Den hinterlegten Erbenscheinen könne entnom- men werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Erbengemeinschaft seiner Gross- mutter C _________ sei, wobei eine Erbenvertretung bestanden habe. Die Erben hätten sich das Wissen des Erbenvertreters anrechnen zu lassen. Eine vorzeitige Besitznahme des Bodens sei nicht erforderlich gewesen, nachdem die Schätzungsentscheide rechts- kräftig seien. Der Beschwerdeführer habe die Parzelle Nr. xxx1 zu einem Preis von Fr. 20 000.-- bzw. von Fr. 17.60 pro Quadratmeter erworben, wogegen sich die im Schät- zungsentscheid festgelegte Entschädigung auf Fr. 160.-- pro Quadratmeter belaufe. Der Beschwerdeführer habe somit kein schutzwürdiges Interesse und sein Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Am 5. April 2023 reichte der Staatsrat eine Duplik ein und machte wiederum geltend, der Plangenehmigungsentscheid mit der Gewährung des Enteignungsrechts sei am
24. Februar 2009 ordnungsgemäss eröffnet worden.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) prüft jede Behörde die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amtes wegen. In Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen ist der Fokus in casu auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu richten. Das Kantonsgericht ist grundsätzlich zuständig, Verwaltungsgerichtsbe- schwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Art. 3 VVRG) in Verwaltungssachen (Art. 4 und 5 VVRG) zu beurteilen, vorbehalten die Aus- schlusskriterien in den Art. 74 bis 77 VVRG. Gemäss Art. 75 lit. d VVRG ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen betreffend die Aufsicht über kantonale Behörden.
E. 1.1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in der Praxis gemeinhin als subsidiärer und formloser Rechtsbehelf qualifiziert, der keinen Erledigungsanspruch vermittelt. Gegen den Ent- scheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, kann grundsätzlich kein Rechtsmittel eingelegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., N. 1199 ff.; BGE 133 II 468 E. 2; 125 I 394 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2022 vom
11. November 2022 E. 2.5; Urteil des Kantonsgerichts A1 12 427 vom 27. August 2013 S. 4). Der Grund dafür liegt darin, dass dem Beschluss der Verwaltungsbehörde, mit dem Aufsichtsmassnahmen abgelehnt werden, der Verfügungscharakter fehlt; er stellt keinen Akt dar, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt (Urteil des Kantonsgerichts A1 12 427 vom 27. August 2013 S. 4; BGE 121 I 42 E. 2a). Die Aufsichtsbehörden können eine formell rechtskräftige Verfügung nur aufhe- ben, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt sind, d. h. das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen am Vertrauensschutz bzw. an der Rechtssicherheit überwiegt.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen seiner Eingaben ans Gericht eine Rechts- verweigerung respektive Rechtsverzögerung. Hierzu ist festzuhalten, dass das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verletzt wird, wenn eine Gerichts- o- der Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinaus- zögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist so- mit nur dann möglich, wenn ein Anspruch des Privaten auf Behandlung seiner Begehren besteht. Das ist bei einer Aufsichtsbeschwerde eben gerade nicht der Fall, da es sich dabei um einen formlosen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Die Aufsichtsbehörde ist
- 7 - nicht verpflichtet, eine Aufsichtsbeschwerde formell zu behandeln und zu beantworten oder den Anzeiger über das Ergebnis einer allenfalls durchgeführten Untersuchung zu informieren (BGE 121 I 87 E. 1a; 139 II 279 E. 2.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 1045 ff.). Aus diesem Grund ist auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3 Das Büro des Expertenkollegiums beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Staatsrats über die Aufsichtsbeschwerde des Beschwer- deführers.
E. 1.3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4). Das VVRG selbst enthält keine expliziten Bestimmungen über die Vorausset- zungen für die Sistierung eines Verfahrens. Art. 81 VVRG i.V.m. Art. 126 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272) hält fest, dass das Gericht das Verfahren suspendieren kann, wenn die Zweckmäs- sigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Das Gericht hat objektiv über die Eignung der Verfahrenssistierung zu befinden und verfügt diesbezüglich über einen Ent- scheidungsspielraum (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 21 9 vom 17. Juni 2021 E. 4; ZWR 2001 S. 148). Selbst bei Zustimmung aller Privaten ist das Gericht nicht verpflichtet zu suspendieren, weil die Privaten keinen Rechtsanspruch auf Sistierung haben (vgl. Thomas Pfisterer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. A., 2019, N. 106 zu Art. 33b VwVG). Ein anderer Prozess bewirkt dann einen Sistierungsgrund, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (Ruth Her- zog/Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 5 und 25 zu Art. 38 VRPG).
E. 1.3.2 Das vom Expertenkollegium vorgebrachte Argument überwiegt das Interesse des Beschleunigungsgebots nicht, insbesondere auch deswegen, da keine Hinweise auf eine aussergerichtliche Einigung betreffend die offenen Streitpunkte vorliegen. Schliess- lich überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Weiterführung des Verfahrens das Interesse an einer Sistierung und der Ausgang eines anderen Verfahrens ist nicht von präjudizieller Bedeutung, weshalb kein Grund besteht, das vorliegende Verfahren zu sis- tieren.
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E. 1.4 Das Gericht hat die eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi- pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragte, die Nichtigkeit des Enteignungsverfahrens fest- zustellen und alle sich «darauf referenzierenden Entscheide, Verfügungen, Bau- und an- derer Bewilligungen» zu annullieren respektive zu widerrufen.
E. 2.1 Die Plangenehmigungsverfügung vom 18. Februar 2009 des Staatsrats ist in Rechtskraft erwachsen, so dass im vorliegenden Verfahren einzig eine allfällige Nichtig- keit dieses Entscheids relevant wäre, die jederzeit und von sämtlichen rechtsanwenden- den Behörden von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 IV 197 E. 1.3.2). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits- gründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4). Die Praxis nimmt nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne weiteres erkennbar sind, Nichtigkeit an. Selbst die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nicht in jedem Falle Nichtigkeit nach sich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 1111 und 1116).
E. 2.2 Dass dem Staatsrat bei der Plangenehmigung ein krasser Verfahrensfehler unter- laufen wäre, ist nicht ersichtlich. Art. 52 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1995 (StrG; SGS/VS 725.1) bestimmt, dass alle in den genehmigten Ausführungspro- jekten vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens gelten. Die Genehmigung dieser Pläne begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigen- tum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern. Das Enteignungsrecht wurde somit mit der Plangenehmigung erteilt. Die ge- gen das Projekt eingereichten Einsprachen wurden im Entscheid des Staatsrats vom
18. Februar 2009 erledigt. Im Amtsblatt vom xx.xx1 2009 wurde dann festgehalten, dass die Pläne für den Bau der Strasse am 27. März 2009 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 9 - Damit war auch das Enteignungsrecht rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt war der Be- schwerdeführer noch nicht Eigentümer der Parzelle GBV Nr. xxx1. Die Urversammlung hat zwar nachträglich den Budgetkredit für die Strasse verweigert. Dies hat aber nicht die Nichtigkeit der Plangenehmigung zur Folge. Daran ändern die vom Beschwerdefüh- rer angerufenen Bestimmungen nichts, zumal er die Verletzung ohnehin nicht hinrei- chend substanziiert gerügt hat.
E. 2.3 Kann eine Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels verzichtet wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letzt- instanzlich ist – erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zim- merli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., 2022, § 31 Rz. 824 ff.). Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde ihre Verfügungen trotz eingetretener formeller Rechtskraft widerrufen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 31 Rz. 846 f.). Ein formell rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid kann hingegen nur durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 7.2; vgl. dazu Pierre Tschan- nen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 31 Rz. 838 ff.). Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfah- ren unter denselben Parteien verstanden (BGE 139 III 126 E. 3.1). Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch der Richterin bzw. des Richters aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beur- teilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. In ma- terielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zur res iudicata auch Urteil des Verwaltungs- gerichts Zürich VB.2020.00678 vom 8. April 2021 E. 7.1.1).
E. 2.4 Mit dem Entscheid des Staatsrats vom 18. Februar 2009 ist die Plangenehmigung der Erschliessungsstrasse mit Bedingungen und Auflagen erfolgt und die fünf Einspra- chen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Projekt wurde materiell beurteilt. Im Entscheid ist festgehalten (S. 3/16), dass das Plangenehmigungsverfahren nach dem Strassengesetz dem Erlass eines Nutzungsplanes im Sinne von Art. 14 RPG gleichkommt, wodurch das Erfordernis einer raumplanerischen Bewilligung gemäss
- 10 - Art. 22 oder einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für die dem Strassenplan entsprechende Strasse entfalle. Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung – ana- log zur Baubewilligung – zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügun- gen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2089/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2). Die Durchführung eines neuen Plangenehmigungsverfahrens könnte sich dann als not- wendig erweisen, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung erfüllt wären. Sofern wichtige öffentliche Interessen be- rührt sind, ist der Widerruf von formell rechtskräftigen Verfügungen über Dauerrechts- verhältnisse unter anderem zulässig wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage (BGE 144 III 285 E. 3.5; 135 V 201 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_333/2012 vom y1. März 2013 E. 2.2). Vorliegend fehlt es vorab an einer Verfügung und einem letztinstanzlichen Entscheid (Art. 72 VVRG) und es ist auch nicht hinreichend dargetan, dass sich seit der Erteilung der Plangenehmigung die Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse massgebend geändert hätten. Das Begehren um Widerruf der Plangenehmigung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2.5 Auch beim Entscheid der Schätzungskommission vom 24. Januar 2014 handelt es sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache, die nicht erneut zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann. Das Schätzungsverfahren wurde im Jahre 2012 eingeleitet, indem die Gemeinde am xx.xx5 2012 bei der Präsidentin des Expertenkollegiums die Einleitung der Schätzung beantragte. Im Amtsblatt vom xx.xx3 2012 wurde dann die Zusammensetzung der Schätzungskommission bekanntgegeben. Die Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Parzellen wurden am 30. Oktober 2013 zu einer Ortsschau am 20. November 2013 eingeladen. So wurde für die Parzelle GBV Nr. xxx1 auch C _________ per Einschreiben eingeladen, welche seit dem xx.xx4 1997 verstorben war, aber bei der Einleitung des Schätzungsverfahrens noch als Eigen- tümerin dieser Parzelle eingetragen war. Diese Einladung wie auch der mittels einge- schriebener Sendung zugestellte Entscheid der Schätzungskommission vom 24. Januar 2014 wurden nicht retourniert und offensichtlich von einem Erbenvertreter in Empfang genommen. Wie dem hinterlegten Erbenschein (act. 163) und dem Gesuch um Eintra- gung einer Erbengemeinschaft (act. 149) entnommen werden kann, war C _________ die Grossmutter des Beschwerdeführers. Obwohl D _________ am xx.xx6 2004 verstor- ben war, wurde er im Erbenschein von C _________ am 18. September 2013 noch auf- geführt (act. 163). Der Beschwerdeführer ist aber der direkte Erbe von D _________ (act. 149), womit er auch der Erbe von C _________ ist. Für die Erbengemeinschaft war ein Erbenvertreter eingesetzt (act. 127 f.). Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellt werden. Der Erbenvertreter
- 11 - wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbenge- meinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Han- deln der Erben für den Nachlass aus (Urteile des Bundesgerichts 5A_781/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 2.3 und 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.1). Der Erbenver- treter kann mithin die Erbengemeinschaft ohne deren Ermächtigung, Mitwirkung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1). Wie die Gemeinde darlegt, muss davon aus- gegangen werden, dass der Erbenvertreter im Zeitpunkt der Versteigerung der Parzelle Kenntnis über die rechtskräftige Enteignung sowie das eingeleitete Schätzungsverfah- ren hatte. Dieses Wissen des Erbenvertreters haben sich die Erben und mithin auch der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Aufgrund der Nachfolge treten die Erben in die Rechtsposition der Erblasserin ein. Der Widerruf des Schätzungsentscheids ist somit ebenfalls abzuweisen.
E. 3 Schliesslich bringt die Gemeinde ein, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers vor. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechts- grundsatz in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des Prozessrechts. Rechtsmiss- brauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 143 III 55 E. 3.4; 138 III 401 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2017 vom 20. April 2018 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat die Parzelle Nr. xxx1 in der freiwilligen öffentlichen Ver- steigerung vom xx.xx7 2013 zum Preis von pauschal Fr. 20 000.-- bzw. von Fr. 17.60 pro Quadratmeter erworben. Dagegen wurde im Schätzungsentscheid vom 24. Januar 2014 die Entschädigung auf Fr. 160.-- pro Quadratmeter festgelegt. Die Gemeinde führt daher zu Recht aus, dass für den Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse er- sichtlich sei. Sodann handelt er rechtsmissbräuchlich.
E. 4 Das Urteil wird X _________, der Präsidentin des Expertenkollegiums der Schät- zungsverfahren, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kan- tons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 21. April 2023
E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
- 12 - muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 4.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Honorar des Rechts- beistands im Bereich des öffentlichen Rechts beträgt für das Verfahren bei einer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Für die unnötige und rechtsmissbräuchliche Einleitung des Verfahrens wird zu Lasten des Be- schwerdeführers der anwaltlich vertretenen Gemeinde eine zuzusprechende Parteient- schädigung aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und seines Schwierig- keitsgrades für die im Verfahren vor dem Kantonsgericht ausgeführte Arbeit, welche in der Einreichung einer Beschwerdeantwort (5 Seiten) sowie einer Duplik (5 Seiten) be- standen hat, auf Fr. 2 000.-- festgesetzt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden X _________ auferlegt. 3. Der Gemeinde Y _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zu Lasten von X _________ zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 22 185
URTEIL VOM 21. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
SCHÄTZUNGSKOMMISSION, Sybille Mariaux-Bonvin, Präsidentin des Expertenkolle- giums in Enteignungssachen, Vorinstanz,
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, betroffener Dritter, EINWOHNERGEMEINDE Y _________, betroffener Dritter, vertreten durch Rechtsan- wältin Chantal Carlen.
(Diverses) Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde.
- 2 - Sachverhalt
A. Am 18. Februar 2009 genehmigte der Staatsrat die Pläne für den Neubau der Er- schliessungsstrasse «A _________» in Y _________, wobei alle in den Ausführungs- plänen vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens galten. Die Genehmigung der Pläne begründete gleichzeitig das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigen- tum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern. Dabei war u. a. die Parzelle GBV Nr. xxx1, Plan Nr. y1, im Gebiete genannt «B _________», von C _________ betroffen. Gemäss der Publikation des Vorstehers des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt im Amtsblatt vom xx.xx1 2009 waren die Pläne für den Bau der Strasse am xx.xx2 2009 in Rechtskraft erwachsen. Am 5. März 2012 beantragte die Gemeinde Y _________ (fortan Gemeinde) bei der Präsidentin des Expertenkollegiums die Einleitung des Schätzungsverfahrens. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom xx.xx3 2012 wurde die Zusammensetzung der Schätzungskommission bekanntgegeben. B. Aufgrund des Landerwerbsplans vom 21. Oktober 2011 und des Eigentümerver- zeichnisses vom 23. November 2011 wurden die Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Parzellen am 30. Oktober 2013 zu einer örtlichen Begehung vom
20. November 2013 eingeladen. Im Entscheid der Schätzungskommission vom
24. Januar 2014 war C _________ als Eigentümerin der Parzelle GBV Nr. xxx1, mit insgesamt 1 768 m2 aufgeführt, welche an der Ortsschau nicht vertreten war. Von dieser Parzelle in der Wohnzone W3 speziell sollten 137 m2 enteignet werden. Die Schätzungs- kommission legte den Bodenpreis auf Fr. 160.--/m2 fest. Der Entscheid wurde den Par- teien am 4. Februar 2014 eingeschrieben eröffnet. C. Am 11. September 2020 gelangte X _________ an die Gemeinde und legte dar, dass er an der freiwilligen öffentlichen Versteigerung vom 15. März 2013 das Grundstück Nr. xxx1 erstanden hatte und er am 28. Mai 2013 als Eigentümer im Grundbuch einge- tragen worden war. Während und nach dem Enteignungsverfahren sei er nicht über all- fällige Entscheide informiert worden, so dass ihm jegliche Rechte verweigert worden seien. Das Enteignungsverfahren sei daher ungültig. Am 14. November 2022 machte X _________ dieselben Ausführungen vor dem Kantonsgericht. Zusätzlich machte er geltend, dass auf der Parzelle Nr. xxx1 kein Enteignungsbann eingetragen worden sei. Er habe erst am 8. September 2020 von der Gemeinde eine Kopie des Entscheides der Schätzungskommission erhalten. Im Zeitpunkt der Schätzung vom 24. Januar 2014 sei
- 3 - nicht mehr C _________, sondern er Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 gewesen. Infol- gedessen stellte X _________ (fortan Beschwerdeführer) bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts folgende Anträge: "1. Der Antrag wird gutgeheissen und die Nichtigkeit des Enteignungsverfahrens ‘Erschlies- sungsstrasse A _________’ festgestellt. 2. Alle sich auf dieses abstützenden respektive darauf referenzierenden Entscheide, Verfügun- gen, Bau- und anderer Bewilligungen werden annulliert respektive widerrufen. 3. Gegen die an diesem Verfahren Beteiligten ist ein Disziplinar- und falls angezeigt Strafverfah- ren wegen Missachtung der gebotenen Sorgfaltspflicht, Begünstigung und allfälliger weiterer Delikte einzuleiten. 4. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates und Herrn X _________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." D. Die Beschwerde wurde am 16. November 2022 dem Staatsrat, der Gemeinde und der Präsidentin des Expertenkollegiums der Schätzungsverfahren zur Vernehmlassung zugestellt. Letztere wurde zudem um Hinterlegung der amtlichen Akten ersucht. Am 7. Dezember 2022 teilte der Staatsrat mit, dass die Plangenehmigungsverfügung vom 18. Februar 2009 in Anwendung des Strassengesetzes in Rechtskraft erwachsen sei. Der Staatsrat sei im Schätzungsverfahren, welches in einem zweiten Schritt nach der Plangenehmigung durchgeführt werde, nicht mehr involviert, so dass er sich zum Ablauf des Schätzungsverfahrens sowie zu den Modalitäten der Eröffnung der Ent- scheide der Schätzungskommission nicht äussern könne. Am 6. Januar 2023 beantragte die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit der Plangenehmigung und der Erteilung des Enteignungsrechts sei das Enteignungsverfahren bereits im Februar 2009 rechtskräftig abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch nicht Eigentümer gewesen, weshalb er auch zu keinerlei Rechtsmittel legitimiert gewesen sei. Es liege kein formeller oder materieller Mangel vor und von einer Nichtig- keit könne nicht ausgegangen werden. Das Schätzungsverfahren sei im März 2012 ein- geleitet worden und die Zusammensetzung der Schätzungskommission sei den Eigen- tümern mittels eingeschriebener Sendung mitgeteilt worden. Auch die weiteren Doku- mente und der Schätzungsentscheid seien eingeschrieben zugestellt und in der Folge nicht retourniert worden. C _________ sei die Grossmutter des Beschwerdeführers ge- wesen und für die Erbengemeinschaft sei ein Erbenvertreter bestellt worden. Dieser habe wohl Kenntnis gehabt über die rechtskräftige Enteignung und das eingeleitete Schätzungsverfahren. Die Erben müssten sich das Wissen des Erbenvertreters anrech- nen lassen. Ein Enteignungsbann könne nur den Zustand der Parzelle während der lau-
- 4 - fenden Verfahren sichern. Die Parzelle des Beschwerdeführers sei derzeit nicht er- schlossen und damit nicht baureif. Durch die Realisierung der Erschliessungsstrasse würde sie einen erheblichen Mehrwert erfahren. Der Beschwerdeführer habe die Par- zelle sicher weit unter dem Verkehrswert ersteigert. Durch die von der Schätzungskom- mission festgelegte Entschädigung von Fr. 160.--/m2 würde er gar einen Gewinn erzie- len. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten sei nicht zu schützen. Am 30. Januar 2023 empfahl auch das Büro des Expertenkollegiums die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Es beantragte auch die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Staatsrats über die Aufsichtsbeschwerde des Beschwer- deführers. Die Schätzungskommission habe ihren Entscheid am 4. Februar 2014 an die ehemalige Postadresse von C _________ zugestellt. Die Bauarbeiten der Erschlies- sungsstrasse seien im Jahre 2020 eingeleitet worden und nach der Einleitung einer Auf- sichtsbeschwerde beim Staatsrat durch den Beschwerdeführer seien die Arbeiten ge- stoppt worden. Am 8. September 2020 habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer den Entscheid der Schätzungskommission vom 24. Januar 2014 per Mail zugestellt. Dage- gen habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe sich beim Büro des Expertenkollegiums nicht genügend über den Stand des Ver- fahrens erkundigt. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Erbengemeinschaft C _________ und als solcher hätte er über die Enteignung und das Schätzungsverfahren informiert sein sollen, als er die Parzelle erwarb. Der Registerhalter habe die Schät- zungskommission nicht über den Eigentümerwechsel der Parzelle Nr. xxx1 informiert. Am 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Protokolls der freiwilli- gen öffentlichen Versteigerung vom 15. März 2013 als Erwerbsakt der Parzelle Nr. xxx1 ein. Gleichzeitig hinterlegte er eine Kopie des Erbenscheins von C _________, die am xx.xx4 1997 verstorben war. E. Am 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt seine Rechtsbegehren aufrecht. Die Gemeinde sei verpflichtet gewesen, den Enteignungs- bann im Grundbuch einzutragen. Der Entscheid der Schätzungskommission sei nicht ihm als Eigentümer zugestellt worden, so dass der Entscheid nichtig sei. Es sei uner- heblich, ob seine Parzelle erschlossen und baureif sei oder durch eine Erschliessungs- strasse einen Mehrwert erfahre. Die Urversammlung habe den Budgetkredit für die Strasse verweigert, womit das öffentliche Interesse an der Erstellung der Strasse ent- falle. Er sei nicht Mitglied der Erbengemeinschaft C _________. Nach dem Erhalt des Schätzungsentscheids von der Gemeinde habe er sich dagegen am 11. September 2020 zur Wehr gesetzt. Da mit dem Ausführungsprojekt der Strasse nicht innert fünf
- 5 - Jahren begonnen worden sei, habe er am 12. Juni 2020 den Verzicht des Projektes beantragt. Dieser Antrag sei von der Gemeinde bisher nicht beantwortet worden. Das Expertenkollegium habe ihm keine anfechtbare Verfügung erlassen. F. In der Stellungnahme vom 23. März 2023 hielt das Büro des Expertenkollegiums die Rechtsbegehren aufrecht. Der Beschwerdeführer sei sehr wohl Mitglied der Erben- gemeinschaft C _________, da er Erbe von D _________ sei. Die Angelegenheit sei zu sistieren, da sich ein erneutes Schätzungsverfahren erübrigen würde, falls auf das Pro- jekt verzichtet würde. Das Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Verfahren würde in Frage gestellt. Nach einer Einsicht in die Akten reichte die Gemeinde am 27. März 2023 eine Duplik ein und hielt die Rechtsbegehren ebenfalls aufrecht. Die Entscheide der Plangenehmigung und der Enteignung seien in Rechtskraft erwachsen. Obwohl es vorliegend irrelevant sei, müsse erwähnt werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erschliessung von Bauland bestehe und die Gemeinde treffe hierzu eine gesetzliche Pflicht. Der Ent- scheid der Schätzungskommission sei mittels eingeschriebener Sendung zugestellt und in der Folge nicht retourniert worden. Den hinterlegten Erbenscheinen könne entnom- men werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Erbengemeinschaft seiner Gross- mutter C _________ sei, wobei eine Erbenvertretung bestanden habe. Die Erben hätten sich das Wissen des Erbenvertreters anrechnen zu lassen. Eine vorzeitige Besitznahme des Bodens sei nicht erforderlich gewesen, nachdem die Schätzungsentscheide rechts- kräftig seien. Der Beschwerdeführer habe die Parzelle Nr. xxx1 zu einem Preis von Fr. 20 000.-- bzw. von Fr. 17.60 pro Quadratmeter erworben, wogegen sich die im Schät- zungsentscheid festgelegte Entschädigung auf Fr. 160.-- pro Quadratmeter belaufe. Der Beschwerdeführer habe somit kein schutzwürdiges Interesse und sein Verhalten verstosse gegen Treu und Glauben. Am 5. April 2023 reichte der Staatsrat eine Duplik ein und machte wiederum geltend, der Plangenehmigungsentscheid mit der Gewährung des Enteignungsrechts sei am
24. Februar 2009 ordnungsgemäss eröffnet worden.
- 6 - Erwägungen
1. Gemäss Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver- waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) prüft jede Behörde die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amtes wegen. In Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen ist der Fokus in casu auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu richten. Das Kantonsgericht ist grundsätzlich zuständig, Verwaltungsgerichtsbe- schwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden (Art. 3 VVRG) in Verwaltungssachen (Art. 4 und 5 VVRG) zu beurteilen, vorbehalten die Aus- schlusskriterien in den Art. 74 bis 77 VVRG. Gemäss Art. 75 lit. d VVRG ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen betreffend die Aufsicht über kantonale Behörden. 1.1 Die Aufsichtsbeschwerde wird in der Praxis gemeinhin als subsidiärer und formloser Rechtsbehelf qualifiziert, der keinen Erledigungsanspruch vermittelt. Gegen den Ent- scheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, kann grundsätzlich kein Rechtsmittel eingelegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., N. 1199 ff.; BGE 133 II 468 E. 2; 125 I 394 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2022 vom
11. November 2022 E. 2.5; Urteil des Kantonsgerichts A1 12 427 vom 27. August 2013 S. 4). Der Grund dafür liegt darin, dass dem Beschluss der Verwaltungsbehörde, mit dem Aufsichtsmassnahmen abgelehnt werden, der Verfügungscharakter fehlt; er stellt keinen Akt dar, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt (Urteil des Kantonsgerichts A1 12 427 vom 27. August 2013 S. 4; BGE 121 I 42 E. 2a). Die Aufsichtsbehörden können eine formell rechtskräftige Verfügung nur aufhe- ben, wenn die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt sind, d. h. das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen am Vertrauensschutz bzw. an der Rechtssicherheit überwiegt. 1.2 Der Beschwerdeführer rügte im Rahmen seiner Eingaben ans Gericht eine Rechts- verweigerung respektive Rechtsverzögerung. Hierzu ist festzuhalten, dass das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verletzt wird, wenn eine Gerichts- o- der Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinaus- zögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist so- mit nur dann möglich, wenn ein Anspruch des Privaten auf Behandlung seiner Begehren besteht. Das ist bei einer Aufsichtsbeschwerde eben gerade nicht der Fall, da es sich dabei um einen formlosen subsidiären Rechtsbehelf handelt. Die Aufsichtsbehörde ist
- 7 - nicht verpflichtet, eine Aufsichtsbeschwerde formell zu behandeln und zu beantworten oder den Anzeiger über das Ergebnis einer allenfalls durchgeführten Untersuchung zu informieren (BGE 121 I 87 E. 1a; 139 II 279 E. 2.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 1045 ff.). Aus diesem Grund ist auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Büro des Expertenkollegiums beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Staatsrats über die Aufsichtsbeschwerde des Beschwer- deführers. 1.3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot Vorrang zu (BGE 135 III 127 E. 3.4). Das VVRG selbst enthält keine expliziten Bestimmungen über die Vorausset- zungen für die Sistierung eines Verfahrens. Art. 81 VVRG i.V.m. Art. 126 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272) hält fest, dass das Gericht das Verfahren suspendieren kann, wenn die Zweckmäs- sigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Das Gericht hat objektiv über die Eignung der Verfahrenssistierung zu befinden und verfügt diesbezüglich über einen Ent- scheidungsspielraum (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 21 9 vom 17. Juni 2021 E. 4; ZWR 2001 S. 148). Selbst bei Zustimmung aller Privaten ist das Gericht nicht verpflichtet zu suspendieren, weil die Privaten keinen Rechtsanspruch auf Sistierung haben (vgl. Thomas Pfisterer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. A., 2019, N. 106 zu Art. 33b VwVG). Ein anderer Prozess bewirkt dann einen Sistierungsgrund, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (Ruth Her- zog/Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 5 und 25 zu Art. 38 VRPG). 1.3.2 Das vom Expertenkollegium vorgebrachte Argument überwiegt das Interesse des Beschleunigungsgebots nicht, insbesondere auch deswegen, da keine Hinweise auf eine aussergerichtliche Einigung betreffend die offenen Streitpunkte vorliegen. Schliess- lich überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Weiterführung des Verfahrens das Interesse an einer Sistierung und der Ausgang eines anderen Verfahrens ist nicht von präjudizieller Bedeutung, weshalb kein Grund besteht, das vorliegende Verfahren zu sis- tieren.
- 8 - 1.4 Das Gericht hat die eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi- pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 2. Der Beschwerdeführer beantragte, die Nichtigkeit des Enteignungsverfahrens fest- zustellen und alle sich «darauf referenzierenden Entscheide, Verfügungen, Bau- und an- derer Bewilligungen» zu annullieren respektive zu widerrufen. 2.1 Die Plangenehmigungsverfügung vom 18. Februar 2009 des Staatsrats ist in Rechtskraft erwachsen, so dass im vorliegenden Verfahren einzig eine allfällige Nichtig- keit dieses Entscheids relevant wäre, die jederzeit und von sämtlichen rechtsanwenden- den Behörden von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 IV 197 E. 1.3.2). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeits- gründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4). Die Praxis nimmt nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne weiteres erkennbar sind, Nichtigkeit an. Selbst die Verweigerung des rechtlichen Gehörs zieht nicht in jedem Falle Nichtigkeit nach sich (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 1111 und 1116). 2.2 Dass dem Staatsrat bei der Plangenehmigung ein krasser Verfahrensfehler unter- laufen wäre, ist nicht ersichtlich. Art. 52 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1995 (StrG; SGS/VS 725.1) bestimmt, dass alle in den genehmigten Ausführungspro- jekten vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens gelten. Die Genehmigung dieser Pläne begründet überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken sowie der aus dem Grundeigen- tum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern. Das Enteignungsrecht wurde somit mit der Plangenehmigung erteilt. Die ge- gen das Projekt eingereichten Einsprachen wurden im Entscheid des Staatsrats vom
18. Februar 2009 erledigt. Im Amtsblatt vom xx.xx1 2009 wurde dann festgehalten, dass die Pläne für den Bau der Strasse am 27. März 2009 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 9 - Damit war auch das Enteignungsrecht rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt war der Be- schwerdeführer noch nicht Eigentümer der Parzelle GBV Nr. xxx1. Die Urversammlung hat zwar nachträglich den Budgetkredit für die Strasse verweigert. Dies hat aber nicht die Nichtigkeit der Plangenehmigung zur Folge. Daran ändern die vom Beschwerdefüh- rer angerufenen Bestimmungen nichts, zumal er die Verletzung ohnehin nicht hinrei- chend substanziiert gerügt hat. 2.3 Kann eine Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels verzichtet wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letzt- instanzlich ist – erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zim- merli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., 2022, § 31 Rz. 824 ff.). Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde ihre Verfügungen trotz eingetretener formeller Rechtskraft widerrufen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 31 Rz. 846 f.). Ein formell rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid kann hingegen nur durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2015 vom 5. November 2015 E. 7.2; vgl. dazu Pierre Tschan- nen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 31 Rz. 838 ff.). Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfah- ren unter denselben Parteien verstanden (BGE 139 III 126 E. 3.1). Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch der Richterin bzw. des Richters aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beur- teilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. In ma- terielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zur res iudicata auch Urteil des Verwaltungs- gerichts Zürich VB.2020.00678 vom 8. April 2021 E. 7.1.1). 2.4 Mit dem Entscheid des Staatsrats vom 18. Februar 2009 ist die Plangenehmigung der Erschliessungsstrasse mit Bedingungen und Auflagen erfolgt und die fünf Einspra- chen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Projekt wurde materiell beurteilt. Im Entscheid ist festgehalten (S. 3/16), dass das Plangenehmigungsverfahren nach dem Strassengesetz dem Erlass eines Nutzungsplanes im Sinne von Art. 14 RPG gleichkommt, wodurch das Erfordernis einer raumplanerischen Bewilligung gemäss
- 10 - Art. 22 oder einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für die dem Strassenplan entsprechende Strasse entfalle. Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung – ana- log zur Baubewilligung – zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügun- gen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2089/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 6.2). Die Durchführung eines neuen Plangenehmigungsverfahrens könnte sich dann als not- wendig erweisen, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der ursprünglichen Plangenehmigungsverfügung erfüllt wären. Sofern wichtige öffentliche Interessen be- rührt sind, ist der Widerruf von formell rechtskräftigen Verfügungen über Dauerrechts- verhältnisse unter anderem zulässig wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage (BGE 144 III 285 E. 3.5; 135 V 201 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_333/2012 vom y1. März 2013 E. 2.2). Vorliegend fehlt es vorab an einer Verfügung und einem letztinstanzlichen Entscheid (Art. 72 VVRG) und es ist auch nicht hinreichend dargetan, dass sich seit der Erteilung der Plangenehmigung die Rechtsgrundlagen oder die tatsächlichen Verhältnisse massgebend geändert hätten. Das Begehren um Widerruf der Plangenehmigung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.5 Auch beim Entscheid der Schätzungskommission vom 24. Januar 2014 handelt es sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache, die nicht erneut zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann. Das Schätzungsverfahren wurde im Jahre 2012 eingeleitet, indem die Gemeinde am xx.xx5 2012 bei der Präsidentin des Expertenkollegiums die Einleitung der Schätzung beantragte. Im Amtsblatt vom xx.xx3 2012 wurde dann die Zusammensetzung der Schätzungskommission bekanntgegeben. Die Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Parzellen wurden am 30. Oktober 2013 zu einer Ortsschau am 20. November 2013 eingeladen. So wurde für die Parzelle GBV Nr. xxx1 auch C _________ per Einschreiben eingeladen, welche seit dem xx.xx4 1997 verstorben war, aber bei der Einleitung des Schätzungsverfahrens noch als Eigen- tümerin dieser Parzelle eingetragen war. Diese Einladung wie auch der mittels einge- schriebener Sendung zugestellte Entscheid der Schätzungskommission vom 24. Januar 2014 wurden nicht retourniert und offensichtlich von einem Erbenvertreter in Empfang genommen. Wie dem hinterlegten Erbenschein (act. 163) und dem Gesuch um Eintra- gung einer Erbengemeinschaft (act. 149) entnommen werden kann, war C _________ die Grossmutter des Beschwerdeführers. Obwohl D _________ am xx.xx6 2004 verstor- ben war, wurde er im Erbenschein von C _________ am 18. September 2013 noch auf- geführt (act. 163). Der Beschwerdeführer ist aber der direkte Erbe von D _________ (act. 149), womit er auch der Erbe von C _________ ist. Für die Erbengemeinschaft war ein Erbenvertreter eingesetzt (act. 127 f.). Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellt werden. Der Erbenvertreter
- 11 - wird für die Erbengemeinschaft bestellt und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben. Er ist im Rahmen seines Auftrags gesetzlicher Vertreter der Erbenge- meinschaft, die er ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten kann, und schliesst im ihm übertragenen Tätigkeitsbereich eigenes Han- deln der Erben für den Nachlass aus (Urteile des Bundesgerichts 5A_781/2017 vom
20. Dezember 2017 E. 2.3 und 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.1). Der Erbenver- treter kann mithin die Erbengemeinschaft ohne deren Ermächtigung, Mitwirkung oder nachträgliche Genehmigung berechtigen und verpflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.1). Wie die Gemeinde darlegt, muss davon aus- gegangen werden, dass der Erbenvertreter im Zeitpunkt der Versteigerung der Parzelle Kenntnis über die rechtskräftige Enteignung sowie das eingeleitete Schätzungsverfah- ren hatte. Dieses Wissen des Erbenvertreters haben sich die Erben und mithin auch der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Aufgrund der Nachfolge treten die Erben in die Rechtsposition der Erblasserin ein. Der Widerruf des Schätzungsentscheids ist somit ebenfalls abzuweisen. 3. Schliesslich bringt die Gemeinde ein, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers vor. Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechts- grundsatz in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des Prozessrechts. Rechtsmiss- brauch liegt unter anderem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 143 III 55 E. 3.4; 138 III 401 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_16/2017 vom 20. April 2018 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat die Parzelle Nr. xxx1 in der freiwilligen öffentlichen Ver- steigerung vom xx.xx7 2013 zum Preis von pauschal Fr. 20 000.-- bzw. von Fr. 17.60 pro Quadratmeter erworben. Dagegen wurde im Schätzungsentscheid vom 24. Januar 2014 die Entschädigung auf Fr. 160.-- pro Quadratmeter festgelegt. Die Gemeinde führt daher zu Recht aus, dass für den Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse er- sichtlich sei. Sodann handelt er rechtsmissbräuchlich. 4. Insgesamt erweisen sich die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände als unbe- gründet. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwer- deführer gilt damit als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tra- gung der Kosten und der Zusprechung einer Parteientschädigung. 4.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
- 12 - muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun- gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um- fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Honorar des Rechts- beistands im Bereich des öffentlichen Rechts beträgt für das Verfahren bei einer Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Für die unnötige und rechtsmissbräuchliche Einleitung des Verfahrens wird zu Lasten des Be- schwerdeführers der anwaltlich vertretenen Gemeinde eine zuzusprechende Parteient- schädigung aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und seines Schwierig- keitsgrades für die im Verfahren vor dem Kantonsgericht ausgeführte Arbeit, welche in der Einreichung einer Beschwerdeantwort (5 Seiten) sowie einer Duplik (5 Seiten) be- standen hat, auf Fr. 2 000.-- festgesetzt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden X _________ auferlegt. 3. Der Gemeinde Y _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zu Lasten von X _________ zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Präsidentin des Expertenkollegiums der Schät- zungsverfahren, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem Staatsrat des Kan- tons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 21. April 2023